UpToDate
Bleiben Sie auf dem Laufenden! Durch berufliche Fortbildungen können Sie sicherstellen, dass Sie den wachsenden Anforderungen Ihres beruflichen Wirkens genügen können. Digitalisierung, sich verändernde Berufsbilder und wachsende Anforderungen im Beruf sind nur wenige Gründe, warum es für Arbeitnehmer sinnvoll und ratsam ist, sich regelmäßig weiterzubilden und entsprechende Seminare zu besuchen.
Das Angebot an Fortbildungsmaßnahmen durch Seminare, Kurse, Lehrgänge, Bildungsangebote ist fast unbegrenzt - nutzen Sie es! Informieren Sie sich in Ihrem Betrieb, ob von dort Weiterbildungsmaßnahmen angeboten werden. Oftmals finden sich Regelungen in Betriebsvereinbarungen, Tarifverträgen oder auch in Ihrem Arbeitsvertrag. Einen gesetzlichen Anspruch auf berufliche Weiterbildung gegen Ihren Arbeitgeber haben Sie jedoch nicht. Die Ausnahme hierzu ist der Bildungsurlaub auch Bildungsfreistellung genannt. Fast alle Bundesländer - Bayern und Sachsen ausgenommen - haben hierzu gesetzliche Regelungen getroffen.
Wer bezahlt?
Ebenso wenig wie einen gesetzlichen Anspruch auf Fortbildung haben Sie auch einen Anspruch auf Zahlung einer Weiterbildungsmaßnahme durch Ihren Arbeitgeber. Möchten Sie allerdings ein Seminar oder einen Kurs besuchen, den Ihr Arbeitgeber anbietet oder gar anordnet, werden hier auch in aller Regel sämtliche Kosten übernommen.
Tipp
Sie haben sich für einen Kurs, ein Seminar oder einen Lehrgang entschieden? Informieren Sie sich in Ihrem Betrieb, ob die Kosten von Ihrem Arbeitgeber übernommen werden können. Gegebenenfalls ist Ihre Weiterbildung so attraktiv für Ihren Arbeitgeber, dass er die Kosten voll übernimmt.
Übernimmt Ihr Arbeitgeber die Kosten Ihrer Fortbildung, will er in aller Regel auch die Früchte Ihrer zusätzlichen Qualifikation ziehen. Ihr Arbeitgeber kann mit Ihnen vereinbaren, dass Sie innerhalb eines bestimmten Zeitraums den Betrieb nicht verlassen können, ohne dass ein bestimmter Betrag der Fortbildungskosten und gegebenenfalls auch der Lohnkosten zurückbezahlt werden muss. Der Rückzahlungsbetrag wird in aller Regel gestaffelt nach weitergehender Betriebszugehörigkeit vereinbart. Eine in einem formularmäßigen Arbeitsvertrag enthaltene Klausel, nach der der Arbeitnehmer verpflichtet wird, die vom Arbeitgeber getragenen Fortbildungskosten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne jede Rücksicht auf den Beendigungsgrund zurückzahlen muss, ist unwirksam (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.04.2006 - 9 AZR 610/05 -). Auch darf die Bindung an den Arbeitgeber nicht zu lang ausfallen. Hier gilt: Je nützlicher die Weiterbildung und je höher der Preis ist, umso länger darf die Bindungsfrist sein.
Tipp
Bevor Sie Ihren Chef um Kostenübernahme einer Weiterbildungsmaßnahme bitten, legen Sie sich Argumente zurecht. Sie sollten in jedem Fall den Mehrwert der Fortbildung für das Unternehmen vermitteln, legen Sie auch Ihren persönlichen Einsatz (Lernen nach Feierabend, an den Wochenenden) dar. Geben Sie ein eindeutiges Bekenntnis zu Ihrem Arbeitgeber ab.
Auch für Ihren Arbeitgeber kann die Kostenübernahme durchaus lukrativ sein. Zunächst profitiert er von Ihrem know-how. Die Kosten für Fortbildungsmaßnahmen sind als betriebliche Ausgaben steuerlich absetzbar und Sozialversicherungsabgaben auf diese Kosten fallen auch nicht an. Letztlich ist diese Kostenübernahme oftmals günstiger als eine Gehaltserhöhung.