Eine Kündigung bedeutet Schreibarbeit. Sie muss in jedem Fall schriftlich erfolgen.
Vielleicht haben Sie gerade eine Kündigung erhalten. Nehmen Sie diese nicht ungeprüft einfach hin. Woran Sie denken sollten, lesen Sie in dieser Checkliste.
Schriftform
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und eigenhändig unterschrieben sein, ansonsten ist sie unwirksam.
Wenn also mündlich, per E-Mail, Fax oder SMS von Ihrer Kündigung die Rede ist, ist das zwar ein Warnsignal, rechtlich aber ohne Bedeutung.
Berechtigte Person
Die Unterschrift muss von einer berechtigten Person stammen.
Wenn Ihr Kollege aus dem Nachbarbüro oder die Putzfrau Ihre Kündigung unterschreibt, ist diese unwirksam. Wenn nicht gerade der Arbeitgeber persönlich oder der Personalvorstand die Kündigung unterschrieben hat, kann es unklar sein, ob die Unterschrift von einer berechtigten Person stammt. In Zweifelsfällen ist eine schriftliche Vollmacht einer berechtigten Person nötig. Diese Vollmacht muss Ihnen im Original vorgelegt werden. Dies gilt auch, wenn der Firmenanwalt Ihnen kündigt!
Tipp
Wenn ohne schriftliche Originalvollmacht von einer nicht berechtigten Person gekündigt wird, sollten Sie die Kündigung sofort zurückweisen!
Inhalt
Das Wort Kündigung muss nicht in der Erklärung auftauchen. Es reicht, wenn aus dem Schreiben klar erkennbar ist, dass die Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses erfolgen soll.
Die Kündigung muss der Arbeitgeber Ihnen zwar schriftlich geben, muss sie allerdings zunächst nicht begründen. Ausnahmen hiervon gelten beispielsweise für Auszubildende und Schwangere.
Auch der genaue Beendigungstermin muss im Kündigungsschreiben nicht auftauchen, sondern es reicht, wenn man ihn ermitteln kann, beispielsweise aus dem Arbeitsvertrag.
Den Kündigungsgrund muss der Arbeitgeber Ihnen auf Nachfrage trotzdem mitteilen. Denn erst dann können Sie entscheiden, ob Sie die Kündigung von einem Gericht prüfen lassen wollen.
Zugang
Die Kündigung ist erst wirksam, wenn sie Ihnen zugeht. Es muss Ihnen dann zumindest unter normalen Umständen möglich sein, die Kündigung zur Kenntnis zu nehmen.
Dies ist der Fall, wenn Ihnen die Kündigung persönlich übergeben wird, auch wenn Sie den Empfang nicht quittieren. Meist wird aber die Kündigung per Einschreiben verschickt.
Der genaue Tag des Kündigungszugangs ist für die Berechnung von verschiedenen Fristen wichtig: Ermittlung des genauen Endes des Arbeitsverhältnisses, Ablauf der Klagefrist der Kündigungsschutzklage und der Frist zur sofortigen Zurückweisung der Kündigung.
Folge
Selbst wenn Sie von der Unwirksamkeit der Kündigung überzeugt sind, müssen Sie sich unmittelbar bei der Arbeitsagentur melden, um Nachteile beim Arbeitslosengeld zu vermeiden!
Wenn der Arbeitgeber Ihnen mit der Kündigung nicht sowieso einen geheimen Wunsch erfüllt hat, prüfen Sie am besten schnellstmöglich (Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage!) gegebenenfalls mit anwaltlicher Hilfe, ob Sie sich dagegen wehren können.