Bei einem Mietvertrag handelt es sich um einen gegenseitigen Vertrag, durch den der Vermieter sich verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der gemieteten Sachen, dies können Wohnungen aber auch bewegliche Sachen, z.B. ein Auto, sein, zu überlassen. Der Mieter verpflichtet sich umgekehrt zur Zahlung des vereinbarten Mietzinses. Je nachdem worüber der Mietvertrag abgeschlossen wird, finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch verschiedene Grundlagen.
Bei einem Pachtvertrag wird dem Pächter nicht nur der Gebrauch der Sache überlassen, sondern der Pächter ist darüber hinaus berechtigt, die Früchte aus dem Pachtgegenstand zu ziehen, also die bestimmungsgemäßen Erzeugnisse und Ausbeuten. Für die Pacht gelten zunächst die Regelungen über Mietverhältnisse entsprechend, daneben kennt das Bürgerliche Gesetzbuch ein paar Sondervorschriften.
Die Besonderheit beim Landpachtvertrag besteht darin, dass hier ein Grundstück mit den seiner Bewirtschaftung dienenden Wohn- oder Wirtschaftsgebäude, oder ein Grundstück ohne diese Gebäude zur überwiegend landwirtschaftlichen Nutzung verpachtet wird. Geregelt ist das Landpachtrecht in besonderen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches und im Landpachtverkehrsgesetz. Landwirtschaft meint hier die Bodenbewirtschaftung und die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung und setzt den Zweck voraus, pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen.